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Satzung

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Inhaltsverzeichnis

§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Tischtennisclub Hergersdorf 1970 e.V. und hat seinen Sitz in Schwalmtal Hergersdorf.
    Er wurde am 08.05.1970 gegründet und ist in das Vereinsregister eingetragen.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    1. Turnen, Sport und Spiel
    2. die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und die Jugendpflege.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 - Mitgliedschaft in den Verbänden

Der Verein ist Mitglied im

  1. Landessportbund Hessen e.V.
  2. zuständigen Landesverband
  3. zuständigen Spitzenverband des DSB

§ 4 - Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat:
    1. ordentliche Mitglieder
    2. Jugendmitglieder
  2. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anerkennen.
  3. Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben und mindestens 10 Jahre Mitglied des Vereins sind.
  4. Minderjährige können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ihre Erziehungsberechtigten (Eltern, Vormund) den Aufnahmeantrag unterschreiben und zugleich bestätigt haben, dass sie einverstanden sind, wenn der Minderjährige nach ausreichender Vorbereitung auch an Wettkämpfen teilnimmt.
    Jugendliche von 14 – 18 Jahren werden in einer Jugendabteilung, Schüler bis 14 Jahren in einer Schülerabteilung zusammengefasst

§ 5 - Erwerb der Mitgliedschaft

Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand, wozu eine 2/3 Mehrheit erforderlich ist. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahme von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, dass keine Bedenken gegen eine sportliche Betätigung bestehen, abhängig zu machen. Bei der Aufnahme ist eine ein einmaliger Aufnahmebeitrag zu entrichten.

§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Tod;
  2. durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluß eines Kalenderjahres, bzw. Kalendervierteljahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist.
  3. durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied:
    1. drei Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder
    2. sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat;
  4. durch Ausschluss (siehe § 10, Ziffer 2).

§ 7 - Mitgliedschaftsrechte

  1. Ordentliche und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechtes mitzuwirken. Soweit sie das 21. Lebensjahr überschritten haben, sind sie auch wählbar.
  2. Jugendmitglieder bis zu 18 Jahren besitzen in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
  3. Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
  4. Jedem Mitglied, dass sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines vom Vorstand bestellten Organes, eines Abteilungsleiters oder Spielführers in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vereinsvorstand zu.
  5. Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als 3 Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen im Rückstand bleibt, bis zur Erfüllung.

§ 8 - Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:

  1. den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen,
  2. den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen Vereinsangelegenheiten, den Anordnungen der Abteilungsleiter und Spielführer in den betreffenden Sportangelegenheiten unbedingt Folge zu leisten.
  3. die Beiträge pünktlich zu zahlen,
  4. das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln,
  5. auf Verlangen des Vorstandes ein Unbedenklichkeitsattest eines Arztes vorzulegen.

§ 9 - Mitgliedsbeitrag

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und des Aufnahmebeitrages werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung (Generalversammlung) festgesetzt. Sonderbeiträge können als Umlagen nur auf Beschluss einer Mitgliederversammlung erhoben werden, und zwar nur für Zwecke, die der Erfüllung der gemeinnützigen Vereinsaufgaben dienen.

§ 10 - Strafen

  1. Zur Ahndung von Vergehen, vor allem im sportlichen Betrieb, können vom Vorstand folgende Strafen verhängt werden:
    1. Warnung
    2. Verweis
    3. Geldbusse
    4. Sperre
  2. Durch den Vorstand können nach Anhören des Ältestenrates Mitglieder ausgeschlossen werden, und zwar
    1. bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung,
    2. wegen Unterlassungen oder Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und die im besonderen Maße die Belange des Sportes schädigen.
    3. wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane und
    4. wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder ausserhalb des Vereins.

Für den Ausschluss ist eine Mehrheit von drei Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes notwendig.
Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides das Recht der Berufung an die im Vorstand innerhalb eines Monats einzuberufende Mitgliederversammlung zu, deren Entscheidung entgültig ist. Von dem Zeitpunkt ab, an dem das auszuschliessende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruhen die Mitgliedschaftsrechte und das Mitglied ist verpflichtet, alle in seiner Verwahrung befindlichen vereinseigenen Gegenstände, Urkunden usw. unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben.

§ 11 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand (§12)
  2. der Ältestenrat (§13)
  3. die Mitgliederversammlung (§14)

§ 12 - Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. der/dem 1. Vorsitzenden
    2. der/dem 2. Vorsitzenden
    3. der/dem 3. Vorsitzenden
    4. dem/der Schatzmeister/in
    5. dem/der Schriftführer/in
    6. dem/der Sportwart/in
    7. dem/der Jugendwart/in
  2. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.
    Vorstand im Sinne des §26 BGB sind
     der 1. Vorsitzende,
     der 2. Vorsitzende,
     der 3. Vorsitzende,
     der Schatzmeister.
    Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für 3 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt.
  4. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.

§ 13 - Ältestenrat

  1. Der Ältestenrat besteht aus mindestens 3, höchstens 5 Mitgliedern, die alljährlich in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden und die aus ihrer Mitte den Obmann wählen.
  2. Mitglieder des Ältestenrates können nur sein:
    1. ordentliche Mitglieder, die das 40. Lebensjahr überschritten haben und mindestens drei Jahre Mitglied des Vereins sind,
    2. Ehrenmitglieder.
  3. Der Ältestenrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, in das die Beschlüsse im Wortlaut aufzunehmen sind.
  4. Der Ältestenrat handelt in Vertretung der Mitglieder. Ihm obliegen:
    1. die Pflege guter Beziehungen der Vereinsmitglieder untereinander, desgleichen zum Vorstand und zu den Ausschüssen, insbesondere sollen persönliche Angelegenheiten und Differenzen im Vereinsinteresse außergerichtlich geschlichtet werden.
    2. die Beratung des Vorstandes in wichtigen Vereinsangelegenheiten, insbesondere hinsichtlich der Änderung des Vereinszwecks, der Ehrung von Mitgliedern und anderen Personen, des Verfahrens gegen Mitglieder, der Eingehung von finanziellen Verpflichtungen.
  5. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Mitglied des Ältestenrates sein.
  6. Im Bedarfsfalle übt der Ältestenrat die Funktion eines Ehrenrates aus.

§ 14 - Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller ordentlichen und Ehrenmitglieder. Sie ist oberstes Organ des Vereins.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) findet alljährlich statt und soll in den Monaten Januar bis Februar einberufen werden. Die Einberufung muss spätestens 2 Wochen vor dem Termin erfolgen und zwar unter Angabe der Tagesordnung, die folgende Punkte enthalten muss:
    1. Jahresbericht des Vorstandes und der Obmänner der Sportarten,
    2. Bericht des Kassenprüfers,
    3. Beschlussfassung über die Voranschläge und die Rechnungslegung für die einzelnen Geschäftsjahre,
    4. Entlastung des Vorstandes,
    5. Neuwahlen (Vorstand, Mitglieder des Ältestenrates, Kassenprüfer),
    6. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und Anträge der Mitglieder bei dem 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden müssen,
    7. Bestätigung der Abteilungsleiter.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt oder schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens 5 Mitgliedern unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens 3 Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Die Einladung soll 2 Wochen, muss aber spätestens eine Woche vorher erfolgen und zwar unter Angabe der Tagesordnung.
  4. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, Jugendmitglieder bis zu 18 Jahren sind nicht stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder, Wahlen erfolgen durch Handaufheben, wenn nur ein Kandidat zur Wahl steht. Schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn zwei oder mehr Mitglieder kandidieren, und zwar durch Stimmzettel.

Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt.
Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss, bestehend aus drei Mitgliedern zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahlen durchzuführen und ihr Ergebnis bekanntzugeben.

Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und des Schriftführers zu unterschreiben ist. Außerdem sind bei allen Mitgliederversammlungen zu Beginn 2 Beurkunder zu bestellen, die das Protokoll ebenfalls mitunterschreiben.

§ 15 - Kassenprüfer

Den Kassenprüfern, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden, obliegt die laufende Überwachung der Rechnungs- und Kassenprüfung sowie der Prüfung des Jahresabschlusses. Zwischenprüfungen sind in kürzeren Zeitabständen durchzuführen. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.

§ 16 - Ausschüsse

Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Vorsitzender der Ausschüsse ist der 1. Vorsitzende, der den Vorsitz in einem Ausschuss auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen kann.

§ 17 - Sportabteilungen

  1. Die aktiven Mitglieder werden nach den einzelnen Sportarten in Abteilungen zusammengefasst. Jede Abteilung wird von dem Abteilungsleiter, der alljährlich von den Mitgliedern der Abteilung gewählt wird und von der ordentlichen Mitgliederversammlung bestätigt werden muss, geleitet.
    Dem Abteilungsleiter obliegt die sportliche und technische Leitung der Abteilung. Er kann andere Mitglieder zur Mitarbeit heranziehen.
  2. Sind mehr als 3 Sportabteilungen gebildet, dann arbeiten die Abteilungsleiter im Sportausschuss unter der Leitung des Sportwartes zusammen.
  3. Der Sportwart vertritt die Abteilungen im Vorstand, Beschlüsse des Sportausschusses bedürfen vor ihrer Ausführung der Zustimmung des Vorstandes.

§ 18 - Jugendabteilung

Für alle Sportarten, die im Verein betrieben werden, sollen Jugendgruppen gebildet werden. Diese Gruppen bilden die Jugendabteilungen, die von einem Obmann, der von den Abteilungsleitern bestellt wird, geleitet werden. Die Bestellung der Jugendgruppenobmännern bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

§ 19 - Ehrungen

  1. Für außerordentliche Verdienste um den Verein kann ein ordentliches Mitglied durch eine Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied des Vereins ernannt werden. Für den Beschluss ist eine 4/5 Mehrheit, der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Entziehung der Ehrenmitgliedschaft kann nur durch eine ordentliche Mitgliederversammlung ausgesprochen werden.
  2. Ordentliche Mitglieder und andere Personen, die sich besondere Verdienste um den Sport oder um den Verein erworben haben, können (nach Anhören des Ältestenrates) durch den Vorstand mit der Vereins-Ehrennadel ausgezeichnet werden. Für den Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit der Vorstandsmitglieder erforderlich. Der Vorstand kann durch Beschluss (nach Anhören des Ältestenrates) Ehrennadeln wieder aberkennen, wenn ihre Besitzer rechtswirksam aus dem Verein, dem Landessportbund Hessen e. V., einem Fachverband oder einer anderen Sportorganisation ausgeschlossen worden ist.
  3. Ehrenmitglieder und Träger der Ehrennadel haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.

§ 20 - Auflösung

Über die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszweckes kann nur beschlossen werden, wenn der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder dies beantragt und die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder entsprechend beschließt, und zwar nach ordnungsgemäßer Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe der Anträge und ihrer Begründung.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Landessportbund Hessen e. V. oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts der – die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Beschlossen durch die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
am: 08. Mai 1970.

Änderung der Paragrafen 1, 2, 3 + 12. Beschlossen durch die ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung vom 13. Jan. 2001.

Unterschriften des vertretungsberechtigten Vorstandes:

1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, 3. Vorsitzender und Schatzmeister